Zum Gesetzesinhalt

ZustÜblG

§ 3

Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Artikel 9 d. Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes)

(1) Die weitere Beschwerde und die Revision finden ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt.
(2) Das Oberlandesgericht ist zu einer Änderung seiner der weiteren Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 65 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028620990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 868242df4747ed08bb4f5fab0615f958b829af4c3e46b202817d51513bc3e7b2

XML-Quelle beim Herausgeber