Zum Gesetzesinhalt

ZupfMstrV

§ 3Meisterprüfungsarbeit

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zupfinstrumentenmacher-Handwerk

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1.
Bau einer lackierten und spielfertigen Gitarre mit Resonanzkörper,
2.
Bau einer lackierten und spielfertigen Akustikbaßgitarre,
3.
Bau einer lackierten und spielfertigen Laute,
4.
Bau einer lackierten und spielfertigen Mandoline,
5.
Bau einer lackierten und spielfertigen Zither,
6.
Bau einer lackierten und spielfertigen Konzertharfe oder einer Pedalharfe mit Säulenmechanismus.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 27 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR245800997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6718b02e87fcf61c62bc40d7d97ab996009db8482b96fc7336572361a6c80edc

XML-Quelle beim Herausgeber