ZTRV
§ 5Löschung, Berichtigung und Ergänzung
Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters
- 1.
- gelöscht, wenn die Registerfähigkeit der Urkunde irrtümlich angenommen wurde oder die Registrierung bereits erfolgt ist,
- 2.
- berichtigt, wenn die registrierten Verwahrangaben fehlerhaft sind,
- 3.
- ergänzt, wenn die registrierten Verwahrangaben unvollständig sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.6.2021 I 2154
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138600011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8acd7d69e74b05daac3ad1bd2acd6127c9e1e37bfbc95e3504266962f05d918