ZPO
§ 882fEinsicht in das Schuldnerverzeichnis
- 1.
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
- 2.
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
- 3.
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
- 4.
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
- 5.
- für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
- 6.
- zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
- 7.
- für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Stand: zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005330950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8407085890c8dc7af752e6137be35bd91e1659f79eaa614fb8e1ba1fa101c67b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 21 BtOGVoraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit
„… unft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis entfällt, wenn die zuständige Behörde die Auskunft nach § 882f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung selbst einholt. Satz 1 gilt nicht, sofern die Person im Wege der einstweiligen Anordnung nach den §§ 300 und 301 des Ge …“
- § 16 SchuVAbdrVEinrichtung
„… übermittelnder Daten mit anderen Daten ist nur zulässig, wenn 1. die Verknüpfung für die Zwecke des § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung notwendig ist, 2. die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und a …“
- § 18 SchuVAbdrVAusschluss von der Abrufberechtigung
„… nt werden, die erkennen lassen, dass 1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu den in § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verarbeitet werden, 2. kein berechtigtes Interesse nach § 882g Absatz 2 Nummer 3 der Zivilprozessordu …“