SchuVAbdrV
§ 16Einrichtung
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
- 1.
- die Verknüpfung für die Zwecke des § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung notwendig ist,
- 2.
- die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und ausschließlich zu den in § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verarbeitet werden,
- 3.
- der Bezieher der Abdrucke die Herkunft der Daten nachweisen kann und
- 4.
- der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, dass der Empfänger der Auskunft im Wege des Abrufs von Daten, die mit Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft sind, nur dann Kenntnis von verknüpften Daten aus Schuldnerverzeichnissen erhält, wenn er dazu berechtigt ist oder wenn dies für die Zwecke des § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung notwendig ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR165800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80850759bef8cfd35804338156ef42ebbd519fa209287d30999db281a35ca2d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 882f ZPOEinsicht in das Schuldnerverzeichnis
„… übermittelnder Daten mit anderen Daten ist nur zulässig, wenn 1. die Verknüpfung für die Zwecke des § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung notwendig ist, 2. die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und a …“
- § 882g ZPOErteilung von Abdrucken
„(1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Voraussetzungen des § 882g Absatz 4 der Zivilprozessordnung im automatisierten Abrufverfahren Einzelauskünfte aus den Abdrucken nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts ert …“