(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertrage ich die Befugnis, bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen nach Abschnitt I Absatz 1 Satz 1 Widerspruchsbescheide zu erlassen, den dort genannten Behördenleitern, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen oder den Erlaß des Verwaltungsakts abgelehnt haben.
(2) Im übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung nach der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. November 1994 (BGBl. I S. 3855).
(3) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen auf Grund von Entscheidungen nach Abschnitt I Absatz 1 Satz 1 dieser Anordnung den dort genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
Fassungsangaben der Quelle
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