(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858) übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
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dem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation,
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dem Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation
die Ausübung des Rechts, über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach §§ 10 bis 12 BeamtVG von Beamten zu entscheiden, sofern sie deren Dienstvorgesetzte sind. Ausgenommen von der Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 und damit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation vorbehalten sind Entscheidungen, die die in Satz 1 genannten Behördenleiter selbst betreffen.
(2) Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge bestimmt sich nach der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung vom 5. September 1991 (BGBl. I S. 1983), geändert durch Anordnung vom 28. November 1994 (BGBl. I S. 3854).
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