ZoonoseV
§ 3Betriebseigene Kontrollen
Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
- 1.
- von Lebensmitteln auf Zoonoseerreger,
- 2.
- von Produktresten von Lebensmitteln oder Schmierwasser in der Käseherstellung bei der Herstellung und Bearbeitung von verzehrfertigen Lebensmitteln auf Listeria monocytogenes,
- 3.
- nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 einschließlich Untersuchungen zur Prüfung des Reinigungs- und Desinfektionserfolgs insbesondere von Arbeitsflächen, Rohrleitungssystemen oder Transportbehältnissen, die mit verzehrfertigen Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Berührung kommen können, auf Listeria monocytogenes,
- 1.
- das Untersuchungsergebnis unverzüglich nach Kenntnisnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen,
- 2.
- Isolate der nachgewiesenen Zoonoseerreger herzustellen, soweit eine Erregerkultur zu einem Isolat führt, und
- 3.
- die Rückstellproben des Probenmaterials und die Isolate
- a)
- während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als drei Monate, in geeigneter Weise aufzubewahren und
- b)
- der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1480
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR187100007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): daf074562e78b117f73f73de4bbae15076a635b6d0376b13fc6f33fafe97da81