Ärzte-ZV
§ 27
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2025 I Nr. 40
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005720957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd9b150b1eefd1c4271f2ed0942385e6cae47e99d211407cb4c4f03016fe9c56
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 95 SGB 5Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
„… tziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Er beschließt auch von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung, wenn die Voraussetzunge …“
- § 95e SGB 5Berufshaftpflichtversicherung
„… t auch von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung, wenn die Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können di …“