Ärzte-ZV
§ 26
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
- 1.
- die Voraussetzungen des § 95 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen oder
- 2.
- die Voraussetzungen des § 95e Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2025 I Nr. 40
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005720957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd9b150b1eefd1c4271f2ed0942385e6cae47e99d211407cb4c4f03016fe9c56
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 95 SGB 5Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
„… llständige Ruhen der Zulassung eines Vertragsarztes zu beschließen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 95 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen oder 2. die Vorausset …“
- § 95e SGB 5Berufshaftpflichtversicherung
„… cherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen oder 2. die Voraussetzungen des § 95e Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung ange …“