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ZMV

§ 8Organisation

Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren

Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle kann die Übertragung der Dokumente in eine Form, die die berechtigte Person wahrnehmen kann, und die Übermittlung der Dokumente an diese Person einer anderen Stelle übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 10.10.2013 I 3786

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021500007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4195cd1c4cd1e6c5cda7882effba6186f25510a241aa8e82613b4d6113a5e04

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