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ZLBBLehrV

§ 8Übergangsbestimmung zur Kappungsgrenze

Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Wenn der Deputatsstand einer Lehrenden oder eines Lehrenden am 24. September 2026 396 Lehrveranstaltungsstunden übersteigt, gilt eine individuelle Kappungsgrenze, die dem individuellen Deputatsstand zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser besonderen Lehrverpflichtungsverordnung nach § 2 Absatz 1 und 2 entspricht. Die individuelle Kappungsgrenze wird jedes Jahr um 100 Lehrveranstaltungsstunden reduziert, bis die allgemeine Kappungsgrenze nach § 7 Absatz 5 erreicht ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR10F0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5744b8951153a86c4ec182050b97e29dfbae9108273dbab8c3305c577888ec0

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