(1) Die Jahreslehrverpflichtung soll im jeweiligen Abrechnungszeitraum erbracht werden. Am Ende eines Abrechnungszeitraums erhalten alle Lehrenden am Zentralen Lehrbereich eine Übersicht über ihre individuelle Jahreslehrverpflichtung und die von ihnen im abgelaufenen Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen. Die jeweilige Differenz zwischen erbrachten Leistungen und individueller Jahreslehrverpflichtung ist in der Übersicht nach Satz 2 festzuhalten und über die folgenden Abrechnungszeiträume fortzuschreiben (Deputatsstand).
(2) Ist für eine Lehrende oder einen Lehrenden absehbar, dass ihr oder sein Deputatsstand zum Ende eines Abrechnungszeitraums nicht die individuelle Jahreslehrverpflichtung erreichen wird (negativer Deputatsstand), so ist sie oder er verpflichtet, dies unverzüglich der Dekanin oder dem Dekan des Zentralen Lehrbereichs mitzuteilen.
(3) Einen negativen Deputatsstand hat die Lehrende oder der Lehrende im nachfolgenden Abrechnungszeitraum durch eine entsprechende Übererfüllung der Jahreslehrverpflichtung auszugleichen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs auf Antrag entscheiden, dass ein solcher Ausgleich auch in einem späteren Abrechnungszeitraum erfolgen kann.
(4) Übersteigt der Deputatsstand die individuelle Jahreslehrverpflichtung (positiver Deputatsstand), so soll er im nachfolgenden Abrechnungszeitraum ausgeglichen werden. Sofern der positive Deputatsstand mehr als 18 Lehrveranstaltungsstunden umfasst, kann die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs die Lehrende oder den Lehrenden zum zeitnahen Abbau des positiven Deputatsstands verpflichten.
(5) Ein positiver Deputatsstand darf nicht mehr als 396 Lehrveranstaltungsstunden aufweisen. Positive Deputatsstände mit darüberhinausgehenden Lehrveranstaltungsstunden werden gekappt (Kappungsgrenze). In begründeten Ausnahmefällen kann die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs auf Antrag mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung die Kappung nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
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