ZKG
§ 32Benachteiligungsfreies Leistungsangebot und Koppelungsverbot
- 1.
- von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe nur dann, wenn sich der Verpflichtete bei der Kontoführung mit seinem Geschäftsmodell ausnahmslos an Personen dieser Berufsgruppe wendet, sowie
- 2.
- von dem Erwerb von Geschäftsanteilen eines Verpflichteten, wenn der Verpflichtete diese Anforderung an alle seine Kunden gleichermaßen stellt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR072010016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06b62bc7549e82179d369dc2579d92f739b1b046d408b23dc3f5a25dded63bfd