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ZKDSG

§ 5Bußgeldvorschriften

Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02bf76de7b862cb4e3ee1a683f05e30a51c142701e24b6af23aa9b9277473162

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