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ZIV

§ 5Definition der zuständigen Behörde

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

(1) Als "zuständige Behörde" im Sinne dieser Verordnung gilt:
1.
in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und
2.
in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.
(2) Zuständige Behörde im Inland ist das Bundeszentralamt für Steuern. Abweichend hiervon ist für die Ausstellung des Nachweises nach § 4 Abs. 3 das Finanzamt, bei dem die Einrichtung steuerlich geführt wird, und für die Bescheinigung nach § 13 das Wohnsitzfinanzamt des Antragstellers zuständig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2016 I 1722

Sonst: Die V ist gem. Bek. v. 22.6.2005 I 1695 mWv 1.7.2005 in Kraft getreten.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012800004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 941aa33fd523013ac8ceb77898190dccdb537c9de651f8ba85e60e99b4cc5add

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