ZIV
§ 5Definition der zuständigen Behörde
- 1.
- in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und
- 2.
- in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2016 I 1722
Sonst: Die V ist gem. Bek. v. 22.6.2005 I 1695 mWv 1.7.2005 in Kraft getreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012800004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 941aa33fd523013ac8ceb77898190dccdb537c9de651f8ba85e60e99b4cc5add