ZIV
§ 2Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
- 1.
- als Zahlstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 handelt oder
- 2.
- im Auftrag
- a)
- einer juristischen Person,
- b)
- einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen,
- c)
- eines nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35), zugelassenen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder
- d)
- einer Einrichtung nach § 4 Abs. 2 der Verordnung
handelt und in letzterem Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, übermittelt, oder - 3.
- im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz nach § 3 Abs. 2 der Zahlstelle mitteilt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2016 I 1722
Sonst: Die V ist gem. Bek. v. 22.6.2005 I 1695 mWv 1.7.2005 in Kraft getreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012800004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 941aa33fd523013ac8ceb77898190dccdb537c9de651f8ba85e60e99b4cc5add