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ZirkRegV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten

Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
erteilende Behörde: die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde;
2.
kontrollierende Behörde: die für die Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 V v. 12.12.2013 I 4145

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR037600008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74b9c71ef91f09a81e2a3f090d49bfbd87eff235c7e6141da65738b5596446e1

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