Zum Gesetzesinhalt

ZIEV

§ 4Berechnung nach Methode B

Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht, wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge ist:
1.
4,0 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens bis 5 Millionen Euro
plus
2.
2,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro
plus
3.
1 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro
plus
4.
0,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro
plus
5.
0,25 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens über 250 Millionen Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR364300009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c21f0b82a058da30e6af716646eb0e6097722dc8b60a63f62943c1659950a04

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage ZIEV(zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG

    „… ebliche Aufwendungen 0360 2.2 Eigenmittelanforderungen nach Methode B Eigenmittelanforderungen nach § 4 ZIEV (2.2.1.1 + 2.2.1.2 + 2.2.1.3 + 2.2.1.4 + 2.2.1.5) * Zeile 0300 0370 2.2.1 Zahlungsvolumen 0380 2.2.1.1 Tranche bis 5 Mi …“