ZIEV
§ 2Berechnung der Eigenmittelanforderungen
- 1.
- 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt;
- 2.
- 1,0, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR364300009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c21f0b82a058da30e6af716646eb0e6097722dc8b60a63f62943c1659950a04
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage ZIEV(zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG
„… CRR. 2. Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute 0300 Skalierungsfaktor gemäß § 2 Abs. 2 ZIEV ID Bezeichnung Betrag1 (in Euro) 01 Kommentare 02 0310 2 Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute insgesamt Ender …“