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ZHG§10PrO

§ 9

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,
1.
wenn der Prüfling die vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig erbracht hat,
2.
wenn ein Grund für die Versagung der Bestallung als Zahnarzt oder für die Aussetzung der Entscheidung über die Erteilung der Bestallung nach § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorliegt.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind oder wenn ein Grund für die Versagung der Bestallung als Zahnarzt oder für die Aussetzung der Entscheidung über die Erteilung der Bestallung nach § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde nachträglich eingetreten ist.
(3) Die Entscheidung zu Absatz 1 Nr. 2 und zu Absatz 2 trifft die zuständige Landesbehörde.
(4) Besteht Grund zu der Annahme, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 vorliegen, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde herbeizuführen.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

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