ZHG§10PrO
§ 8
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
- 1.
- Der Nachweis, daß der Prüfling Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) ist,
- 2.
- ein polizeiliches Führungszeugnis, falls die Prüfung nicht im Anschluß an die Ausbildung abgelegt wird,
- 3.
- der Nachweis, daß der Prüfling die Dentistenassistentenprüfung bestanden hat,
- 4.
- der Nachweis, daß der Prüfling nach bestandener Dentistenassistentenprüfung mindestens zwei Jahre als Dentistenassistent tätig war,
- 5.
- der Nachweis, daß die Prüfungsgebühren vollständig entrichtet worden sind,
- 6.
- eine Geburtsurkunde.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000190954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92