Zum Gesetzesinhalt

ZHG§10PrO

§ 4

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine für die einzelnen Fächer fest. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, und ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. Bei Behinderung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses regelt er dessen Vertretung. Nach Schluß des Prüfungsjahres berichtet er der zuständigen Landesbehörde über die Tätigkeit des Ausschusses und legt Rechnung über die Gebühren.
(2) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Täuschungsversuchen während der Prüfung, kann der Prüfling durch den Vorsitzenden von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die §§ 21 und 36 finden entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

XML-Quelle beim Herausgeber