ZHG§10PrO
§ 3
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
- 1.
- einem Vorsitzenden,
- 2.
- dem Leiter eines zahnärztlichen Universitätsinstituts,
- 3.
- dem Leiter des Lehrinstituts,
- 4.
- einem oder mehreren weiteren Mitgliedern für jedes Prüfungsfach.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000190954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92