Zum Gesetzesinhalt

ZHG§10PrO

§ 3

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Für die Vorprüfung und die Hauptprüfung wird je ein Prüfungsausschuß bei der zuständigen Landesbehörde am Orte des Lehrinstituts bestellt.
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
1.
einem Vorsitzenden,
2.
dem Leiter eines zahnärztlichen Universitätsinstituts,
3.
dem Leiter des Lehrinstituts,
4.
einem oder mehreren weiteren Mitgliedern für jedes Prüfungsfach.
(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder sind von der zuständigen Landesbehörde für jedes Prüfungsjahr zu bestellen. Die in Absatz 2 Nr. 4 bezeichneten Mitglieder sind dem Kreis der Lehrkräfte des Lehrinstituts zu entnehmen.
(4) Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

XML-Quelle beim Herausgeber