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ZHG

§ 7a

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Bei einer Person, deren Approbation wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 7 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 13 Abs. 1 bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1225;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 19.5.2020 I 1018

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002210952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 469e57b4e3a237f46dc74fe886466f900082ce2dc33065baad676a88b7e12a00

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