Zum Gesetzesinhalt

ZHG

§ 10

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Anwärter des Dentistenberufs, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die ordnungsmäßige Ausbildung begonnen haben, erhalten die Approbation als Zahnarzt, wenn sie die Voraussetzungen für den Besuch eines Lehrinstituts für Dentisten erfüllt und nach einer viersemestrigen Ausbildung an einem zugelassenen Institut die Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission bestanden haben.
(2) Die Prüfungsordnung erlässt das Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1225;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 19.5.2020 I 1018

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002210952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 469e57b4e3a237f46dc74fe886466f900082ce2dc33065baad676a88b7e12a00

XML-Quelle beim Herausgeber