Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus neun vom Deutschen Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt, auch in Verbindung mit den §§ 82 und 93 sowie den §§ 105 und 106; dabei ist in Bezug auf die im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach diesen Vorschriften insbesondere über deren Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten sowie die Benachrichtigung betroffener Personen von diesen Maßnahmen zu berichten.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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