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ZFdG

§ 61Gewahrsam

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,
1.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen zu schützende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte zu verhindern oder
2.
um eine Platzverweisung nach § 58 durchzusetzen.
(2) § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR040210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf66f53a24c9edc4e37daa58397f6647cdc856ea885a528bc5c2c8b4462a3259

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