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ZFdG

§ 5Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Zollfahndungsämter

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

(1) Die Zollfahndungsämter wirken im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit.
(2) Die Zollfahndungsämter haben im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten erforderliche Informationen zu erheben, auszuwerten sowie das Zollkriminalamt und andere Behörden der Zollverwaltung über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht in Fällen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.
(3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten
1.
Spezialeinheiten zur Unterstützung für andere Behörden der Zollverwaltung vorzuhalten, soweit dies nicht durch das Zollkriminalamt geschieht, und
2.
regionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken sowie Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu beobachten.
(4) Die Zollfahndungsämter haben dem Zollkriminalamt Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR040210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf66f53a24c9edc4e37daa58397f6647cdc856ea885a528bc5c2c8b4462a3259

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