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ZFdG

§ 39Allgemeine Befugnisse

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes treffen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung, mit Ausnahme der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen
1.
zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie
2.
zur Aufdeckung unbekannter Straftaten.
Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR040210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf66f53a24c9edc4e37daa58397f6647cdc856ea885a528bc5c2c8b4462a3259

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