(1) Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-, Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als in den in § 22 genannten Staaten sowie an andere als die in § 22 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
1.
in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
2.
erforderlich ist
a)
zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,
b)
zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder nach Maßgabe der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
c)
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
(2) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermitteln. Zusätzlich kann es unter den Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe oder
2.
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens durch das Zollkriminalamt für die Übermittlung personenbezogener Daten an internationale Datenbestände ist zulässig nach Maßgabe der völkerrechtlichen Verträge, denen der Deutsche Bundestag gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt hat.
(4) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), das zuletzt durch Artikel 2 des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) geändert worden ist, übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. § 78 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(5) Das Zollkriminalamt trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten; es hat die Übermittlung und den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Das Zollkriminalamt hat die Stelle, an die die personenbezogenen Daten übermittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner hat es der Stelle den beim Zollkriminalamt vorgesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
„… stände ist zulässig nach Maßgabe der völkerrechtlichen Verträge, denen der Deutsche Bundestag gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt hat. (4) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an Dienststellen der S …“
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