ZensVorbG 2022
§ 6Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen
- 1.
- Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze,
- 2.
- Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung und
- 3.
- Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2675
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR038800017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aebf26decc96295c1c1a00822125ff9146edf5cab8ac77bd4a04c378e31e7dc7