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ZensVorbG 2022

§ 4Anschriftenbestand

Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022

Im Anschriftenbestand werden zu jeder Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
1.
Postleitzahl,
2.
Gemeindename und -schlüsselnummer,
3.
Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Gemeindeteils und des Bezirks,
4.
Straßenname und -schlüsselnummer,
5.
Hausnummer,
6.
geografische Koordinaten einschließlich Qualitätskennzeichen,
7.
Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen,
8.
Wohnraumeigenschaft und
9.
Gemeindegrößenklasse.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2675

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR038800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aebf26decc96295c1c1a00822125ff9146edf5cab8ac77bd4a04c378e31e7dc7

XML-Quelle beim Herausgeber