Zum Gesetzesinhalt

ZensVorbG 2011

§ 12Nutzung allgemein zugänglicher Quellen

Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011

Für Zwecke dieses Gesetzes können die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR280800007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b78a76c89035aae70d1fdfa75b089b8ab5e751ce97c251bdd7c151aa6160402

XML-Quelle beim Herausgeber