ZensVorbG 2011
§ 10Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
- 1.
- Familienname und Vorname oder Bezeichnung und
- 2.
- Anschrift des Eigentümers, Erbbauberechtigten, Verwalters oder sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung.
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR280800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b78a76c89035aae70d1fdfa75b089b8ab5e751ce97c251bdd7c151aa6160402
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 30 AOSteuergeheimnis
„… len sowie die Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen. (3) Die in Absatz 2 genannten Auskunftspflichtigen übermitteln den statistischen Ämt …“