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ZensVorbG 2011

§ 10Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011

(1) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung ergänzen die statistischen Ämter der Länder das Anschriften- und Gebäuderegister um Angaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag 1. April 2009:
1.
Familienname und Vorname oder Bezeichnung und
2.
Anschrift des Eigentümers, Erbbauberechtigten, Verwalters oder sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung.
Die auskunftspflichtigen Stellen übermitteln auf Anforderung der statistischen Ämter der Länder diese Angaben so weit wie möglich elektronisch innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem in Satz 1 genannten Stichtag.
(2) Auskunftspflichtige Stellen sind die für die Grundsteuer, die für die Führung der Grundbücher und die für die Führung der Liegenschaftskataster jeweils nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Auskunftspflichtigen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung einmalig innerhalb von vier Wochen die Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1 Satz 1, die gegenüber der Meldung nach Absatz 1 Satz 2 seit dem 1. April 2009 eingetreten sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR280800007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b78a76c89035aae70d1fdfa75b089b8ab5e751ce97c251bdd7c151aa6160402

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 30 AOSteuergeheimnis

    „… len sowie die Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen. (3) Die in Absatz 2 genannten Auskunftspflichtigen übermitteln den statistischen Ämt …“