Zum Gesetzesinhalt

ZensTeG

§ 7Postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe

Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus

Bei der postalischen Gebäude- und Wohnungsstichprobe in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 folgende Merkmale erhoben:
1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
für das Gebäude:
aa)
Gemeinde,
bb)
Art des Gebäudes (Wohngebäude, Wohnheim, bewohnte Unterkunft, sonstiges Gebäude mit Wohnraum),
cc)
Zahl der Wohnungen im Gebäude,
dd)
Zahl der leerstehenden Wohnungen;
b)
für jede Wohnung des Gebäudes:
aa)
leerstehende Wohnung,
bb)
gewerbliche Nutzung, Nutzung als Ferien- oder Freizeitwohnung,
cc)
Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen,
dd)
Wohnverhältnis (Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter),
ee)
Zahl der Personen in der Wohnung,
ff)
Fläche der Wohnung,
gg)
Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern,
hh)
Höhe der monatlichen Miete,
ii)
Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad, WC, Heizungsart;
2.
als Hilfsmerkmale:
a)
Anschrift des Gebäudes,
b)
Lage der Wohnung im Gebäude,
c)
Namen, Vornamen und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
d)
Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
e)
Namen und Vornamen der Wohnungsinhaber,
f)
bei vom Eigentümer selbst genutzten Wohnungen: Datum des Einzugs,
g)
bei vermieteten Wohnungen: Beginn des Mietvertrags.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR188210001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b693c527d4c99fa903b275585587b82d80721724fc814e76f7f6054dfe7a10e4

XML-Quelle beim Herausgeber