(1) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landesstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Wohnungen und Personen, getrennt nach Wohnungsstatus, die Art des Sonderbereichs, die Anschrift des Gebäudes oder der Unterkunft sowie deren Geokoordinaten zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nutzen. Diese Daten sind gesondert aufzubewahren. Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf 20 Prozent begrenzt. Die Daten für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens am 31. Dezember des Folgejahres, in dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. Die Daten für die nicht benötigten 80 Prozent der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag, zu löschen.
(2) Als Grundlage für Stichproben für Mietpreise dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Daten zu den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 1 bis 6 und 8, § 5 Nummer 1 und 5 bis 8 und § 7 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zur Ermittlung von Auswahleinheiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematisch-statistischen Verfahren nutzen. Diese Daten sind gesondert aufzubewahren. Die Auswahleinheiten des vorliegenden Gesetzes, die als Grundlage für die Ziehung der Mietenstichprobe gespeichert werden dürfen, werden auf 60 000 begrenzt. Die Daten für die Auswahleinheiten sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675
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