ZensG 2022
§ 28Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022
- 1.
- die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022;
- 2.
- die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 5;
- 3.
- die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 7;
- 4.
- die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 9;
- 5.
- die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach den §§ 11 und 14;
- 6.
- die Ergebnisse aus der Mehrfachfallprüfung nach § 21.
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185100019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36fe66c13832a7eed29b28ef5f2729936e34aa172744f6470ebf99345b22a39e