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ZensG 2022

§ 28Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und im Zensusvorbereitungsgesetz 2022 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder folgende Datensätze und Angaben, die auch personenbezogene Daten enthalten, verarbeiten:
1.
die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022;
2.
die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 5;
3.
die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 7;
4.
die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 9;
5.
die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach den §§ 11 und 14;
6.
die Ergebnisse aus der Mehrfachfallprüfung nach § 21.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185100019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36fe66c13832a7eed29b28ef5f2729936e34aa172744f6470ebf99345b22a39e

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