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ZApprO

§ 99Bestehen

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geprüften Abschnitte der Eignungsprüfung als bestanden bewertet werden. Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden.
(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des jeweiligen Abschnitts der Eignungsprüfung mit und begründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden Person.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52

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