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ZApprO

§ 101Rücktritt von der Prüfung

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1) Tritt eine antragstellende Person nach ihrer Zulassung von einzelnen Abschnitten der Eignungsprüfung oder von der gesamten Eignungsprüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Genehmigt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Eignungsprüfung oder die gesamte Eignungsprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die antragstellende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Eignungsprüfung oder die gesamte Eignungsprüfung als nicht bestanden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52

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