ZApprO
§ 47Praktisches Prüfungselement
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
- 1.
- der Lokalanästhesie,
- 2.
- der Zahnextraktion und
- 3.
- der Schnittführung und Naht.
- 1.
- im Fach Endodontologie praktische Fertigkeiten in der endodontischen Behandlung nachzuweisen, die in der Regel eine Wurzelkanalbehandlung umfasst,
- 2.
- im Fach Kinderzahnheilkunde praktische Fertigkeiten in der Prävention und Restauration in der ersten Dentition oder in der jugendlich bleibenden Dentition nachzuweisen, in der Regel durch
- a)
- Legen einer Füllung,
- b)
- Anfertigen einer Krone in der ersten Dentition und
- c)
- Durchführung einer Fissurenversiegelung,
- 3.
- im Fach Parodontologie praktische Fertigkeiten in der Regel an mindestens einem einwurzeligen Zahn und an einem mehrwurzeligen Zahn nachzuweisen, durch
- a)
- Erstellen eines parodontalen Befundes und
- b)
- Durchführung einer subgingivalen Wurzelreinigung sowie
- 4.
- im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration praktische Fertigkeiten nachzuweisen
- a)
- in der Durchführung einer präventiven Maßnahme und
- b)
- in der Durchführung von drei verschiedenen restaurativen Maßnahmen unterschiedlicher Invasivität, verteilt auf den Front- und Seitenzahnbereich.
- 1.
- im Fach Zahnärztliche Prothetik vier Tage,
- 2.
- im Fach Kieferorthopädie einen Tag,
- 3.
- im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einen halben Tag und
- 4.
- in der Fächergruppe Zahnerhaltung vier Tage.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093310019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52