ZApprO
§ 46Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
- 1.
- die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,
- 2.
- in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
- 3.
- die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
- 1.
- das Fach Zahnärztliche Prothetik,
- 2.
- das Fach Kieferorthopädie,
- 3.
- das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
- 4.
- die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
- a)
- Endodontologie,
- b)
- Kinderzahnheilkunde,
- c)
- Parodontologie und
- d)
- Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093310019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52