ZApprO
§ 4Studienordnung
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
- 1.
- an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Studierenden erfolgreich teilzunehmen haben,
- 2.
- das Nähere zu den Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung und
- 3.
- dass die Studierenden an den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen erfolgreich und regelmäßig teilzunehmen haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093310019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52