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ZApprO

§ 2Gliederung und Dauer

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1) Die zahnärztliche Ausbildung umfasst
1.
ein Studium der Zahnmedizin an einer Universität in einem Umfang von 5 000 Stunden und mit einer Dauer von fünf Jahren,
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe,
3.
einen Pflegedienst von einem Monat,
4.
eine Famulatur von vier Wochen und
5.
die Zahnärztliche Prüfung.
(2) Die Zahnärztliche Prüfung besteht aus
1.
dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung,
2.
dem Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung und
3.
dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt fünf Jahre und sechs Monate.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52

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