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ZApprO

§ 34Durchführung

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1) In einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestimmt für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium des Faches Zahnmedizinische Propädeutik oder eines Faches der jeweiligen Fächergruppe oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder einem Fach der jeweiligen Fächergruppe verwandt ist, verfügen. Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
(3) Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
1.
der Gegenstand der Prüfung,
2.
der Verlauf der Prüfung,
3.
das Prüfungsergebnis und
4.
schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52

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