(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst:
1.
die Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie,
2.
die Fächergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie,
3.
die Fächergruppe Physiologie, Physik und
4.
das Fach Zahnmedizinische Propädeutik.
(2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere
1.
die Grundsätze und Grundlagen der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik beherrscht,
2.
in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik für zahnmedizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen sowie
3.
die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(3) Der oder die Studierende wird in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(4) In den Fächergruppen und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik finden jeweils gesonderte Prüfungsgespräche statt. An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. Die Prüfungsgespräche finden für jeden Studierenden und jede Studierende in einem engen zeitlichen Zusammenhang von höchstens vier Wochen statt.
(5) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
(6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen der jeweiligen Fächergruppe oder des Faches Zahnmedizinische Propädeutik und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
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