ZApprO
§ 24Notenstufen
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
- 1.
- „sehr gut“ (1) für eine hervorragende Leistung,
- 2.
- „gut“ (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
- 3.
- „befriedigend“ (3) für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
- 4.
- „ausreichend“ (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093310019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52