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ZApprO

§ 24Notenstufen

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Für die Noten in den verschiedenen Abschnitten der Zahnärztlichen Prüfung werden folgende Notenstufen festgelegt:
1.
„sehr gut“ (1) für eine hervorragende Leistung,
2.
„gut“ (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3.
„befriedigend“ (3) für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
4.
„ausreichend“ (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52

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