Zum Gesetzesinhalt

ZApprO

§ 21Versagung der Zulassung

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1) Die Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist zu versagen, wenn
1.
der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,
2.
der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,
3.
die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,
4.
der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht wiederholt werden darf oder
5.
der oder die Studierende nicht prüfungsfähig ist.
(2) Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit des oder der Studierenden bestehen, kann die nach § 18 zuständige Stelle verlangen, dass ihr der oder die Studierende eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(3) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 nicht zu versagen, wenn
1.
der oder die Studierende unverzüglich einen wichtigen Grund für die versäumte Handlung glaubhaft macht,
2.
der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des oder der Studierenden noch zulässt und
3.
die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52

XML-Quelle beim Herausgeber