ZApprO
§ 21Versagung der Zulassung
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
- 1.
- der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,
- 2.
- der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,
- 3.
- die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,
- 4.
- der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht wiederholt werden darf oder
- 5.
- der oder die Studierende nicht prüfungsfähig ist.
- 1.
- der oder die Studierende unverzüglich einen wichtigen Grund für die versäumte Handlung glaubhaft macht,
- 2.
- der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des oder der Studierenden noch zulässt und
- 3.
- die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093310019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52