ZApprO
§ 110Praktischer Abschnitt
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
- 1.
- im Fach Zahnärztliche Prothetik:
- a)
- Präparation und Abformung eines Zahnes für mindestens eine Verblendkrone und temporäre Versorgung des präparierten Zahnes,
- b)
- Präparation und Abformung eines Zahnes für mindestens eine Teilkrone,
- c)
- einfache zahntechnische Arbeit, zum Beispiel Erstellen von Modellen nach Abformung;
- 2.
- in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie:
- a)
- Auswahl des sachgerechten Instrumentariums nach Vorgabe einer Behandlungssituation und
- b)
- richtiger Einsatz der Instrumente;
- 3.
- in der Fächergruppe Zahnerhaltung:
- a)
- Präparation mindestens einer großen, dreiflächigen Kavität im Seitenzahngebiet und Füllung mit einem plastischen Material,
- b)
- Präparation und Legen mindestens einer Kompositfüllung approximal im Frontzahngebiet,
- c)
- endodontische Behandlung eines natürlichen Zahnes zusammen mit den üblichen Maßnahmen wie Trepanation, Wurzelkanalaufbereitung und Wurzelkanalfüllung,
- d)
- Auswahl des sachgerechten parodontalen Instrumentariums nach Vorgabe einer Behandlungssituation und
- e)
- richtiger Einsatz der parodontalen Instrumente.
- 1.
- im Fach Zahnärztliche Prothetik etwa zwei Stunden,
- 2.
- in der Fächergruppe Zahnerhaltung etwa zwei Stunden und
- 3.
- in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie insgesamt etwa eine Stunde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093310019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df12bd26117b3ec8e757ddbc82f902a298b9521ac48aa68022d1097694253d52