die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
a)
Endodontologie,
b)
Kinderzahnheilkunde,
c)
Parodontologie und
d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
In der Kenntnisprüfung sollen ergänzend auch Fragen zur Notfallmedizin, klinischen Pharmakologie, Pharmakotherapie, Hygiene und zu Rechtsfragen der zahnärztlichen Berufsausübung gestellt werden.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann festlegen, dass die Kenntnisprüfung ein weiteres Fach oder einen weiteren Querschnittsbereich umfasst, wenn sie in diesem Fach oder diesem Querschnittsbereich wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt hat. Die Festlegung eines weiteren Faches oder eines weiteren Querschnittsbereichs für die Kenntnisprüfung hat in dem Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zu erfolgen.
(3) In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person zu zeigen, dass sie über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch in der zahnärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
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